OLG München - Endurteil vom 11.05.2022
10 U 2165/21
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 S. 2; StVG § 17;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4787/13

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallErschütterung eines AnscheinsbeweisesBestehen der ernsthaften Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen GeschehensablaufsVerletzung der Pflicht zum verkehrsgerechten Bremsen

OLG München, Endurteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 10 U 2165/21

DRsp Nr. 2022/8246

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Erschütterung eines Anscheinsbeweises Bestehen der ernsthaften Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs Verletzung der Pflicht zum verkehrsgerechten Bremsen

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 19.04.2021 wird das Endurteil des LG München II vom 01.04.2021 (Az. 1 O 4787/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.274,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.042,00 € von 29.03.2014 bis 13.01.2017 und aus 3.274,00 € seit 14.01.2017 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2017 zu zahlen.

3.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 413, 64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.03.2014 zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

II. III. IV.