OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.05.2017
9 U 44/16
Normen:
StVG § 17 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 17/15

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallHineintreten des Geschädigten in die FahrbahnAnwesenheit des Fahrers im Gefahrenbereich der Straße

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 9 U 44/16

DRsp Nr. 2020/14286

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Hineintreten des Geschädigten in die Fahrbahn Anwesenheit des Fahrers im Gefahrenbereich der Straße

Das Entladen des eigenen Fahrzeugs ist dessen Betrieb nach § 7 Abs. 1 StVG zuzuordnen.

Das Öffnen der Wagentür, um dem Wagen Einkäufe zu entnehmen, sowie das Verlassen des Fahrzeuges und das Betreten der Fahrbahn gehören zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges; mit dem Betrieb eines Fahrzeuges ist typischerweise die Anwesenheit seines Fahrers im Gefahrenbereich der Straße verbunden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.01.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 1;

[Gründe]

I.

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