OLG München - Endurteil vom 23.03.2022
10 U 7411/21 e
Normen:
StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1642/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallKollision zweier Kfz in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden FahrzeugsAnscheinsbeweis für ein Wechselverschulden

OLG München, Endurteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen 10 U 7411/21 e

DRsp Nr. 2022/5482

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Kollision zweier Kfz in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs Anscheinsbeweis für ein Wechselverschulden

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 18.10.2021 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.09.2021, Az. 17 O 1642/20, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 5;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.