OLG Hamm - Beschluss vom 07.04.2022
7 U 82/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; PflVG § 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1262
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 53/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallMit einem Altschaden deckungsgleiche Beschädigung eines FahrzeugsVoraussetzungen einer Schadensschätzung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 7 U 82/21

DRsp Nr. 2022/11917

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Mit einem Altschaden deckungsgleiche Beschädigung eines Fahrzeugs Voraussetzungen einer Schadensschätzung

1. Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 28.3.2018 - 9 U 180/17, NJW-RR 2018, 1296 = juris Rn. 12).2. Wenn feststeht, dass die Schäden "weitgehend" durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden sind und mit diesem Schadenshergang zusammenpassen, ist eine Schätzung nach § 287 ZPO etwa in der Weise möglich, dass eindeutige Vorschäden ausgeschieden werden und bei den verbleibenden Schäden wegen der Unsicherheit, ob weitergehende Vorschäden durch das streitgegenständliche Schadensereignis überdeckt worden sind, ein angemessener Abschlag vorgenommen wird (in Fortführung zu BGH Urt. v. 27.3.1990 - VI ZR 115/89, DAR 1990, 224 = juris Rn. 4).

Tenor