OLG Brandenburg - Urteil vom 07.04.2022
12 U 26/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 223; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 10; SVG § 9; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2022, 394
VRS 2022, 145
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 106/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallMithaftungsquote einer geschädigten Fahrradfahrerin von einem DrittelBegriff des Wegeunfalls

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 12 U 26/21

DRsp Nr. 2022/6473

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Mithaftungsquote einer geschädigten Fahrradfahrerin von einem Drittel Begriff des Wegeunfalls

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.12.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 2 O 106/20, teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote der Klägerin von einem Drittel alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 14.06.2017 in ..., ..., im Zufahrtsbereich zum ... ... entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1;