OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.07.2019
5 U 696/19
Normen:
ZPO § 287;
Fundstellen:
NZV 2019, 536
VRS 2019, 229
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 829/18

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallNutzungsausfall für 273 TageErwerb eines Neuwagens in Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen 5 U 696/19

DRsp Nr. 2019/12589

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Nutzungsausfall für 273 Tage Erwerb eines Neuwagens in Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot

1. Kauft der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall in Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot einen höherwertigen Neuwagen, obwohl er nach den Grundsätzen des Schadensrechts nur Anspruch auf die Reparatur oder die Kosten eines Gebrauchtwagens hat, so kann er Nutzungsausfall nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der für eine Unfallreparatur oder die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen wäre.2. Wird Schadenersatz für ein unfallbeschädigtes, privat genutztes Kraftfahrzeug durch Anschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens geleistet, muss dieser regelmäßig nicht nahezu identische Ausstattungsmerkmale wie das Unfallfahrzeug aufweisen, um als gleichwertig zu gelten.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13. Februar 2018, Az.: 2 O 829/18, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III.

Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts Ansbach und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.