OLG Hamm - Urteil vom 11.04.2022
7 U 9/22
Normen:
StVG § 7; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 1215
NZV 2022, 578
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 29/21

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallSubstantiierungsanforderungen zu Art und Ausmaß eines VorschadensRechtzeitige Hinweise auf eine (vermeintlich) fehlende Substantiierung

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2022 - Aktenzeichen 7 U 9/22

DRsp Nr. 2022/11918

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Substantiierungsanforderungen zu Art und Ausmaß eines Vorschadens Rechtzeitige Hinweise auf eine (vermeintlich) fehlende Substantiierung

1. Die Substantiierungsanforderungen im Hinblick auf Art und Ausmaß eines Vorschadens und zu Umfang und Güte einer Vorschadensreparatur dürfen, auch wenn der Vorschaden in die Besitzzeit des Geschädigten fällt, nicht - wie hier - überspannt werden (in Fortschreibung zur Rechtsprechung von Vorschäden außerhalb der Besitzzeit des Geschädigten BGH Beschl. v. 15.10.2019 - VI ZR 377/18, r+s 2020, 108 und OLG Hamm Urt. v. 25.1.2022 - 9 U 46/21, BeckRS 2022, 2475 = juris Rn. 9).2. Hinweise auf eine (vermeintlich) fehlende Substantiierung müssen hinreichend frühzeitig erfolgen und hinreichend konkret sein; erfolgen sie erst in der mündlichen Verhandlung, ist im Einzelfall - wie hier - von Amts wegen Schriftsatznachlass zu gewähren (im Anschluss an BGH Beschl. v. 12.1.2022 - XII ZR 26/21, BeckRS 2022, 2092 Rn. 9 ff. m. w. N.).

Tenor