OLG Brandenburg - Urteil vom 05.05.2022
12 U 164/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 227/19

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallTatsächliches SchuldanerkenntnisAbgrenzung zu einem deklaratorischen SchuldanerkenntnisReparaturkosten für ein Motorrad

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 12 U 164/20

DRsp Nr. 2022/8022

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Tatsächliches Schuldanerkenntnis Abgrenzung zu einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis Reparaturkosten für ein Motorrad

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 32 O 227/19, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.228,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom ...2019 in K... auf der ... Straße entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Feststellungsanspruchs sowie bezüglich des auf den nicht angefochtenen Zahlungsausspruch des Landgerichts in Höhe von 11.556,40 € entfallenden Zinsanspruch verworfen; im Übrigen wird das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.