OLG Celle - Urteil vom 08.06.2022
14 U 118/21
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1; VVG § 115;
Fundstellen:
NJW 2022, 3086
NZV 2023, 46
r+s 2022, 406
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 340/17

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallÜberholen einer KolonneKollision mit einem Linksabbieger aus einer Kolonne

OLG Celle, Urteil vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 14 U 118/21

DRsp Nr. 2022/9137

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Überholen einer Kolonne Kollision mit einem Linksabbieger aus einer Kolonne

1. Wer ordnungsgemäß zum Überholen einer Kolonne angesetzt hat, hat gegenüber ausscherenden Fahrzeugen aus der Kolonne Vorrang, auch wenn im weiteren Verlauf die Absicht, links abzubiegen, erkennbar wird. 2. Das Überholen einer großen Kolonne von 9-10 Fahrzeugen, ohne dass eine unklare Verkehrslage vorliegt, ist grundsätzlich erlaubt und führt nicht zu einem Mitverschulden. Ggf. kommt jedoch eine erhöhte Betriebsgefahr zum Ansatz. 3. Verletzt der aus einer Kolonne Abbiegende seine Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO und kommt es deshalb zu einem Zusammenstoß mit einem die Kolonne ordnungsgemäß Überholenden, trifft den Abbiegenden die überwiegende Haftung (vorliegend 75 Prozent).

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. Juli 2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden - 8 O 340/17 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.597,78 € sowie 20.000,00 € Schmerzensgeld zu zahlen jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2018.