OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.12.2022
4 U 136/21
Normen:
ZPO § 97; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 100 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 265/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallÜberholverbot an unübersichtlicher StelleSchutz des zu überholenden VerkehrsteilnehmersHaftungsabwägung bei einem berührungslosen Verkehrsunfall

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 4 U 136/21

DRsp Nr. 2023/646

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Überholverbot an unübersichtlicher Stelle Schutz des zu überholenden Verkehrsteilnehmers Haftungsabwägung bei einem berührungslosen Verkehrsunfall

1. Das Verbot, an unübersichtlicher Stelle zu überholen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StVO), dient nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch des zu überholenden Verkehrsteilnehmers, der ebenfalls durch ein gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO verstoßendes Überholen gefährdet werden kann. 2. Zur Haftungsabwägung bei einem (berührungslosen) Verkehrsunfall zwischen einem im Pulk fahrenden Radfahrer und einem Pkw, der die Radfahrergruppe an unübersichtlicher Stelle überholt.

I. Auf die Erstberufung des Klägers und die Zweitberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.09.2021, Az. 4 O 265/20, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2020 zu zahlen. Der Beklagte zu 1 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen aus 2.800 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 26.08.2020 bis zum 02.09.2020 zu zahlen.