OLG München - Endurteil vom 06.04.2022
10 U 627/21
Normen:
StVG § 7; StVG § 18; BGB § 823; BGB §§ 249 ff.; VVG § 115; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 71 O 218/18

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallUnfall auf einem Tankstellengelände im Bereich der ZapfsäulenMitverschulden eines GeschädigtenPflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme

OLG München, Endurteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 10 U 627/21

DRsp Nr. 2022/5811

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Unfall auf einem Tankstellengelände im Bereich der Zapfsäulen Mitverschulden eines Geschädigten Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) vom 29.01.2021 und die Berufung der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) vom 04.02.2021 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 12.01.2021 (Az.: 71 O 218/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 160,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.07.2017 zu zahlen.

II.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 3) einen Betrag von 2.670,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen.

III.

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Beklagten zu 3) von außergerichtlichen, nicht festsetzbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 405,60 € freizustellen.

IV.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden jeweils zurückgewiesen.

2. 3. 4.