OLG Celle - Urteil vom 30.03.2022
14 U 143/21
Normen:
StVG § 18 Abs. 1 S. 2; StVG §§ 8 ff.; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 906
VersR 2022, 1289
r+s 2022, 495
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 60/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallUnfall zwischen zwei an eine Firma vermieteten FahrzeugenVoraussetzungen eines Anspruchsausschlusses (vorliegend verneint)Abdeckung von Fremdschäden durch eine Haftpflichtversicherung

OLG Celle, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 14 U 143/21

DRsp Nr. 2022/5676

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Unfall zwischen zwei an eine Firma vermieteten Fahrzeugen Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses (vorliegend verneint) Abdeckung von Fremdschäden durch eine Haftpflichtversicherung

Vermietet jemand ein Fahrzeug an eine Person (Firma), die hieran einen Schaden mit einem fremden Fahrzeug verursacht, welches bei einem Dritten gemietet und haftpflichtversichert ist, greift der Haftungssauschluss nach A.1.5.6 AKB 2015 nicht, weil nicht dasselbe Versicherungsvertragsverhältnis betroffen ist. Der Fahrer des fremden Fahrzeuges ist nicht mitversicherte Person im Verhältnis zum Vermieter oder Eigentümer. A.1.5.6 AKB 2015 steht nur dem Direktanspruch gegen den Versicherer nach § 115 VVG entgegen. Die Haftung des Schädigers nach den allgemeinen Vorschriften bleibt davon unberührt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. August 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 73. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 73 O 60/20 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.670,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2000 zu zahlen.