OLG Hamm - Urteil vom 22.02.2022
7 U 39/20
Normen:
StVO § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2023, 181
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 312/19

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallVermeidbarkeit eines Auffahrunfalls für den Fahrer des vorausfahrenden FahrzeugsKonsequentes Halten der Fahrspur

OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 7 U 39/20

DRsp Nr. 2022/9231

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Vermeidbarkeit eines Auffahrunfalls für den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs Konsequentes Halten der Fahrspur

1. Ein Auffahrunfall ist für den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs im Einzelfall vermeidbar, wenn ein "Idealfahrer" bei gehaltener Rückschau das zu schnell herannahende und später auffahrende Fahrzeug erkannt und dessen Fahrer durch konsequentes Halten der Fahrspur ein Ausweichen ermöglicht hätte.2. Ein Verstoß des Fahrers des vorausfahrenden Fahrzeugs gegen das Gebot nach § 1 Abs. 2 StVO, den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden, steht damit indes nicht fest.3. Die Behauptung eines Rechtsüberholvorgangs, der zu einem Auffahrunfall geführt haben soll, kann im Einzelfall auch bei offenem technischem Sachverständigengutachten durch die Angaben der vermeintlichen Rechtsüberholerin und ihres Ehemannes widerlegt werden. Es kommt damit ein Verstoß des Auffahrenden gegen das Abstandsgebot gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO in Betracht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.05.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: