AG Mühldorf - Urteil vom 04.05.1995
2 C 63/94
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
AG Mühldorf - (Grund-) Urteil vom 01.12.1994 - 2 C 63/94,

Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung, Salmonellenvergiftung durch Gastwirt

AG Mühldorf, Urteil vom 04.05.1995 - Aktenzeichen 2 C 63/94

DRsp Nr. 2007/17004

Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung, Salmonellenvergiftung durch Gastwirt

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für eine in einer Gaststätte erlittene Salmonellose mit Bauchkoliken, Schüttelfrost und starkem Durchfall.16 Tage stationäre Behandlung; über einen langen Zeitraum Medikation mit Cortison, Antirheumatika und magenprotektiven H2- Blockern.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Nachdem durch rechtskräftiges Grundurteil vom 01.12.1994 festgestellt worden ist, dass dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch zusteht, macht dieser nach wie vor als solchen 15.000 DM geltend und weist darauf hin, dass er aufgrund der erlittenen Salmonellenvergiftung über drei Monate in ärztlicher Behandlung gewesen sei, wobei er sehr schmerzhafte Entzündungen in den Kniegelenken gehabt habe. Auch sei die Erkrankung lebensbedrohlich gewesen und er habe mehrere Wochen stationär behandelt werden müssen.

Der Kläger hält den inzwischen von der Beklagten, bzw. deren Versicherung gezahlten Betrag von 2500 DM für zu gering und stellt weiter folgenden Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit (02.02.1994) zu bezahlen.