AG Lemgo - Urteil vom 23.12.1993
17a C 710/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 § 224 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung einschließlich Nacheile

AG Lemgo, Urteil vom 23.12.1993 - Aktenzeichen 17a C 710/93

DRsp Nr. 2007/16998

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung einschließlich Nacheile

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für eine Gesichtsverletzung durch einen Schuß mit einer Gaspistole (500 DM [250 EUR]) und die bei der Nacheile erlittene Distorsion des rechten Sprunggelenks mit teilweise knöchernem Abriss des Außenbandapparates und eine zusätzliche Läsion des medialen Deltabandes (2500 DM) [1250 EUR].

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 § 224 ;

Tatbestand:

Am 27. November 1992 schoss der Beklagte dem Kläger mit einer Gaspistole ins Gesicht. Der Kläger erlitt eine Reizung der gesamten Kopfhaut, der Augen und der Schleimhäute, Brechreiz, kurzzeitige Gleichgewichtsstörungen und ein Knalltrauma. Diese Beeinträchtigungen klangen aber nach 24 Stunden ab.