LG Saarbrücken - Urteil vom 23.12.1994
16 O 1/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 827 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 212 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Tötungsdelikte

LG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.1994 - Aktenzeichen 16 O 1/93

DRsp Nr. 2007/17056

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Tötungsdelikte

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld und immaterieller Vorbehalt bei Zertrümmerung des Schultereckgelenks und des Schlüsselbeins infolge von ca. 50 bis 60 Schüssen aus einer Schrotflinte und Miterleben der Tötung ihrer Mutter und ihres Ehemannes mit einer MdE von 20 % auf Dauer.42 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) zur Entfernung der Schrotkugeln.Es befinden sich immer noch Schrotkugeln im Körper des Opfers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 827 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 212 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.

Der Beklagte ist der Vater der Klägerin. Am 03.04.1990 schoss der Beklagte mit einer Doppelflinte, Kaliber 12, auf die Klägerin. Danach schoss der Beklagte auf den Ehemann der Klägerin sowie auf deren Mutter, seine Ehefrau. Beide erlitten tödliche Verletzungen.

Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.06.1991 wurde der Beklagte wegen Totschlags in zwei Fällen und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet.