BGH - Urteil vom 27.09.1995
3 StR 338/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 177 Abs. 1 § 178 Abs. 1, Abs. 2 ; StPO § 403 § 404 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4
NStZ-RR 1996, 109
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 03.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 746 Js 211/95

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Vergewaltigung

BGH, Urteil vom 27.09.1995 - Aktenzeichen 3 StR 338/95

DRsp Nr. 1996/406

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Vergewaltigung

1. Die Verurteilung zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig - wenn auch nicht in jedem Fall - die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem.2. Die Verurteilung eines Täters wegen der Vergewaltigung eines 13-jährigen Mädchens zu einem Schmerzensgeld von 15000 DM [7500 EUR] ist nicht unangemessen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 177 Abs. 1 § 178 Abs. 1, Abs. 2 ; StPO § 403 § 404 ;

Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt; es hat ihn außerdem verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM nebst Zinsen an die Nebenklägerin zu zahlen. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.