OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.03.1995
1 U 19/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.12.1993 - 2/4 O 39/93,

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall, Räum- und Streupflicht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 1 U 19/94

DRsp Nr. 2007/17075

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall, Räum- und Streupflicht

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Sturzes auf nicht gestreutem Bürgersteig bei Sprunggelenkverrenkungsbruch und Fraktur des Innenknöchels.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist, nachdem die Klägerin die Klage im Berufungsrechtszug in Höhe von 1.999,81 DM zurückgenommen hat, nur teilweise hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs begründet.

Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin, die am 19.12.1990 um 07.45 Uhr auf dem Bürgersteig der Sch.-Straße in Frankfurt vor dem von dem Beklagten zu 1) gemieteten Grundstück A.-Allee 5/Sch.-Straße in Frankfurt gestürzt ist, auf Ersatz der ihr aus diesem Unfall entstandenen Schäden. Der Beklagte zu 1) hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht in der Form der Streupflicht bei herrschender winterlichen Glätte verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Klägerin kann Ersatz ihres materiellen Schadens (§§ 249 f. BGB) und Schmerzensgeld (§ 847 Abs. 1 BGB) verlangen.