Die Berufung des Beklagten zu 1) ist, nachdem die Klägerin die Klage im Berufungsrechtszug in Höhe von 1.999,81 DM zurückgenommen hat, nur teilweise hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs begründet.
Der Beklagte zu 1) haftet der Klägerin, die am 19.12.1990 um 07.45 Uhr auf dem Bürgersteig der Sch.-Straße in Frankfurt vor dem von dem Beklagten zu 1) gemieteten Grundstück A.-Allee 5/Sch.-Straße in Frankfurt gestürzt ist, auf Ersatz der ihr aus diesem Unfall entstandenen Schäden. Der Beklagte zu 1) hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht in der Form der Streupflicht bei herrschender winterlichen Glätte verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Klägerin kann Ersatz ihres materiellen Schadens (§§ 249 f. BGB) und Schmerzensgeld (§ 847 Abs. 1 BGB) verlangen.
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