OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.01.1995
3 U 141/94 - 23
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 839 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; GG Art. 34 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 14.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2481/91

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.01.1995 - Aktenzeichen 3 U 141/94 - 23

DRsp Nr. 2007/17105

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus einem Verkehrsunfall bei stumpfem Thoraxtrauma mit Sternumfraktur ohne Dislokation und leichtem HWS-Schleudertrauma mit einer MdE von 100 % für 42 Tage.14 Tage stationäre Behandlung

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 839 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Der Kläger befuhr am 17.01.1991 gegen 7.15 Uhr mit seinem Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ... die L 145 aus Richtung L. in Richtung Sch. In einer Linkskurve in Höhe der Einmündung der A.-Straße geriet er auf einer auf der L 145 befindlichen Eisfläche ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und fuhr in den Mühlenzufluss. Der Kläger, der 1965 geboren wurde und kaufmännischer Angestellter ist, erlitt ein stumpfes Thoraxtrauma mit Sternum-Fraktur ohne Dislokation sowie ein leichtes HWS-Schleudertrauma (Bl. 26 Rs d.A.). An seinem Fahrzeug entstand Totalschaden (vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 8 f. d.A.).