OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.1987
1 U 95/86
Normen:
BGB § 254 § 426 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; RVO § 636 § 637 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1962
VersR 1988, 754
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 224/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls auf einer Baustelle bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.1987 - Aktenzeichen 1 U 95/86

DRsp Nr. 1996/737

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls auf einer Baustelle bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

1. Zur Frage der Anspruchsminderung bezüglich der Haftung für Arbeitsunfälle bei gestörtem Gesamtschuldverhältnis.2. 50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt ) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 aus Verkehrsunfall (Baustellenunfall) für Stahlbauschlosser wegen gedecktem Schädel-Hirn-Trauma, Thorax- und Lungenquetschungen, Zwerchfellriß, beiderseitige Beckenringfrakturen und partielle Armplexusläsion. Mehrwöchige Lebensgefahr.210 Tage stationäre Behandlung, davon 49 Tage auf der Intensivstation, einschließlich anschließenden Aufenthalts in einer Rehabilitationseinrichtung.Atembeschwerden mit Erstickungsanfällen, Lungenfunktion und Beweglichkeit des linken Arms eingeschränkt. Erwerbsunfähigkeit. Berufsaufgabe.

Normenkette:

BGB § 254 § 426 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; RVO § 636 § 637 ;
Vorinstanz: LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 224/85
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1962
VersR 1988, 754