OLG Nürnberg - Urteil vom 24.09.1987
2 U 1188/87
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/680
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 27.02.1987

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.1987 - Aktenzeichen 2 U 1188/87

DRsp Nr. 1996/1340

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für eine 53-jährige Frau aus Verkehrsunfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 wegen HWS-Schleudertrauma, Prellung der gesamten Wirbelsäule, Innenbandtendinose des rechten Kniegelenkes nach Kontusion sowie multiplen Prellungen der Extremitäten mit einer MdE von 100 % für 30 Tage, von 60 % für 30 Tage, von 40 % für 60 Tage, von 30 % für 60 Tage, von 20 % für 120 Tage und von 10 % für 360 Tage.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Februar 1987 abgeändert:

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 24.12.1986 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens aus dem Verkehrsunfall vom 24.12.1983 zu erstatten, soweit der Anspruch nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen ist.

IV. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.