BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/734
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 29/85
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.1987 - Aktenzeichen 3 U 66/86
DRsp Nr. 1996/1419
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %
1. Läßt sich ein schwerwiegendes Verschulden des Unfallgegners nicht feststellen, ist die Betriebsgefahr eines Motorrades ist mit 25% in Ansatz zu bringen und darf im Wege der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben.2. 30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für einen 25-jährigen Mann unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 1/4 aus Betriebsgefahr wegen eines Verkehrsunfalls für eine Hüftpfannenfraktur rechts und eine Abrißfraktur des mittleren Oberschenkelgelenkkopfes rechts.Mehrere Monate stationäre Behandlung mit Operation; neun Monate voll arbeitsunfähig.Dauerschaden: Fußlähmung mit Geherschwernis.
Normenkette:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;
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