OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.05.1987
3 U 10/85
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/740
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.12.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 143/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 66,6 %

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.1987 - Aktenzeichen 3 U 10/85

DRsp Nr. 1996/1424

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 66,6 %

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für eine Frau unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 wegen eines Verkehrsunfalls für ein leichtes Schädelhirntrauma, ein Thorax- und ein stumpfes Bauchtrauma mit Zwerchfellruptur links und Verlagerung der intraabdominellen Organe links, ferner für eine Beckenringfraktur mit zentraler Hüftgelenksfraktur und Dislokation.300 Tage stationäre Behandlung mit langwierigen Operationen; Erkrankung an Gelbsucht während des stationären Aufenthaltes.Fortdauernde Schmerzen; Fortbewegung nur mit Krücken.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;