LG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.10.1978 2/3 O 303/78
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1111
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigtenvon 75 %
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.10.1978 - Aktenzeichen 2/3 O 303/78
DRsp Nr. 1996/1932
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigtenvon 75 %
875 DM [437,50 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls (Beifahrer) für Schnittwunden im Gesicht mit sichtbaren Narben auf der Stirn, der Nase und dem Kinn, ferner für eine schwere Gehirnerschütterung sowie für Unterkiefer- und Brustkorbprellungen und eine Fraktur des rechten Zeigefingers mit schiefem Zusammenwachsen und eingeschränkter Beweglichkeit bei einem Mitverschulden von _.7 Tage stationäre Behandlung, 60 Tage Arbeitsunfähigkeit.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;