OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.03.1995
10 U 160/94
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/23

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 10 U 160/94

DRsp Nr. 2007/17213

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

200000 DM [100000 EUR] Schmerzensgeld und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 250 DM [125 EUR] sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % für 16jährigen Mofa-Fahrer aus Verkehrsunfall wegen schwerem geschlossenen Schädel-Hirn-Trauma mit frontalen Kontusionsherden und Hirnschwellungen, Rippenfrakturen, Lungenquetschung sowie Platz- und Schürfwunden mit einer MdE von 100 % auf Dauer.2.880 Tage stationäre Behandlung, davon eine Woche mit künstlicher Beamtmung. Thoraxsaugdrainage aufgrund eines Hämatothorax (Blut im Brustraum), Luftröhrenschnitt. Ca. 1/2 Jahr Ernährung über Magensonde, teilweise parenteral aufgrund ergebnisloser Fütterungsversuche.Apallisches Syndrom (Mittelhirnsyndrom): Keine Spontanäußerung, keine Bewegung, keine Blickfixation, praktisch keine emotionale Kontaktfähigkeit. Langer stationärer Aufenthalt mit mehreren Operationen, bereits bei Aufnahme in die Klinik mußte die Bauchhöhle geöffnet werden.