OLG Koblenz - Urteil vom 09.01.1995
12 U 362/94
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/34

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

OLG Koblenz, Urteil vom 09.01.1995 - Aktenzeichen 12 U 362/94

DRsp Nr. 2007/17220

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

45000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für 16jährige Leichtkraftrad-Sozia aus Verkehrsunfall wegen Kopfplatzwunde auf der linken Schläfenseite, ein 3 cm dickes, akutes Hämatom mit Kontusionszonen zwischen dem Schädelknochen und der harten Hirnhaut, linksseitig eine bis ins Felsenbein reichende Fraktur mit notwendiger Trepanation, rechtsseitige Fußverletzung mit Distorsion des Fußgelenks, Metacarpale-I-Fraktur, Kniegelenksverletzung sowie dislozierte Oberschenkelfraktur mit einer MdE von 30 % auf neurologischem Gebiet.Die Geschädigte war nach dem Unfall bewußtlos und mußte künstlich beatmet werden.27 Tage stationäre Behandlung mit Operation. Der Mittelfußknochen wurde 4 Wochen lang mit einem Kirchnerdraht versorgt. Der Küntschner Marknagel im Oberschenkel wurde 1 1/4 Jahre später in einer dritten Operation entfernt. Die Trepanationslücke im Kopf wurde mit einer Sulfix-Plastik abgedeckt. Gehgips für 6 Wochen wegen der rechten Oberschenkelfraktur.