LG München I - Urteil vom 24.09.1987
19 O 59/87
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2061

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

LG München I, Urteil vom 24.09.1987 - Aktenzeichen 19 O 59/87

DRsp Nr. 1996/2275

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

1. Eine Fußgängerin, die, ohne den Fahrverkehrs zu beachten, eine Fahrbahn überquert und dabei von einem zu schnell fahrenden Omnibus erfaßt wird, trifft ein Mithaftungsteil von 50%.2. 6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld bei Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens für eine Fußgängerin aus Verkehrsunfall wegen kontusioneller Hirnverletzung mit Aufhebung des rechtsseitigen Geruchsvermögens mit einer MdE von 100 % für 180 Tage, von 30 % für 120 Tage, von 20 % für 420 Tage und von 10 % auf Dauer.Narbe unterhalb der rechten Augenbraue, flächig narbige Einziehung im Bereich des rechten Gesäßes.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;