LG München I - Urteil vom 02.04.1987 19 O 10530/86
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/246
DfS Nr. 1994/247
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der beiden Geschädigten von 33,3 %
LG München I, Urteil vom 02.04.1987 - Aktenzeichen 19 O 10530/86
DRsp Nr. 1996/2276
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der beiden Geschädigten von 33,3 %
1. Überqueren Fußgänger eine Fahrbahn, ohne einen nahegelegenen Fußgängerüberweg zu benutzen, ist regelmäßig ein Mitverschuldensanteil von 1/3 anzunehmen.2. 8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für Fußgängerin aus Verkehrsunfall wegen Rippenfrakturen und Wirbelkörperfraktur des 9. Brustwirbelkörpers. Knieprellung links, Schädelprellung. Vorschaden durch erhebliche Kniegelenksarthrose; eine vorhandene Rundrückenbildung wurde durch den Unfall um 1/3 verstärkt. Durch diesen Rundrücken ist eine Einengung des Brustkorbes mit Behinderung der Herz-Lungen-Funktion gegeben mit einer MdE von 20 % auf Dauer (orthopädisches Gebiet).Leichtere Hausarbeiten sind möglich, schwerere Tätigkeiten, insbesondere Heben und Tragen sind nicht mehr ausübbar.3. 2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für Fußgänger aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung, wahrscheinlicher Commotio cerebri, Hüftgelenksprellung links sowie eine zeitlich begrenzte Verschlimmerung eines vorbestehenden LWS-Syndroms.
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