LG Oldenburg - Urteil vom 11.02.1987
4 O 3212/86
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1432

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 50 %

LG Oldenburg, Urteil vom 11.02.1987 - Aktenzeichen 4 O 3212/86

DRsp Nr. 1996/2376

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 50 %

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für eine 26-jährige Frau unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens (erkennbar akloholisierter Fahrer) wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: multiple Beckenfrakturen mit vorderem Beckenringbruch beiderseits rechts im Symphysenbereich, zentrale Hüftpfannenfraktur rechts und Infraktur des Os ileum mit erheblicher Impression der Pfanne, Spiralfraktur des rechten Oberschenkels in Schaftmitte und zahlreiche Schnittverletzungen im gesamten Bereich der rechten Körperhälfte, Fraktur des rechten Kleinfingergrundgliedes, Schrägfraktur der rechten Metacarpalia 3 bis 5 und Schädelhirntrauma; Verdacht auf stumpfes Bauchtrauma und Blasenkontusion mit einer MdE von 100 % für 120 Tage.105 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung bzw. zur Materialentfernung.Dauerfolgen: Bewegungseinschränkung und Beinverkürzung sowie eine Beckendeformierung und skoliotische Fehlhaltung der distalen Wirbelsäule. Unfallbedingte Unfähigkeit des Kindergebährens.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1432