AG Nordhorn - Urteil vom 20.12.1982
3 C 892/82
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/337

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %

AG Nordhorn, Urteil vom 20.12.1982 - Aktenzeichen 3 C 892/82

DRsp Nr. 1996/2972

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Motorradfahrer) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5 für aus Verkehrsunfall wegen Schockzustand, HWS-Schleudertrauma, Prellung des linken Knies und des rechten Mittelfußes, keine sicher nachweisbare Fraktur im HWS-Bereich sowie Knie und Fuß mit einer MdE von 100 % für 83 Tage, sodann gestuft abnehmend.Sechs Tage stationäre Behandlung, zwei Monate lang Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/337