AG Leverkusen - Urteil vom 07.12.1995
24 C 238/95
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %

AG Leverkusen, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 24 C 238/95

DRsp Nr. 2007/17000

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %

1200 DM [600 EUR] Schmerzensgeld für Prellung rechtes Ellenbogengelenk, Steißbeinprellung, Prellung linker Unterschenkel und Innenknöchel mit Hautabschürfung und Weichteilschwellung.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur teilweise begründet.