LG Regensburg - Urteil vom 18.12.1995
3 O 1638/94
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

LG Regensburg, Urteil vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 3 O 1638/94

DRsp Nr. 2007/17052

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

1. Wer mit einem anderen zusammen eine Diskothek besucht und dort sieht, wie der andere über fünf Stunden lang Alkohol konsumiert, kann bei geringster Sorgfalt beim Verlassen des Lokals bei Fahrtantritt erkennen, dass der andere nicht mehr verkehrstüchtig ist. Ihn trifft ein Mitverschulden von 1/3.2. 17000 DM [8500 EUR] Schmerzensgeld bei Schädelhirntrauma mit Beteiligung der Stirnhöhlenvorderwände, der rechten Stirnhöhlenhinterwand mit beidseitiger Frontbasisfraktur und rechtsseitiger Kalotten- sowie Pyramidenfraktur sowie eine Fraktur im Bereich der Sella sowie des Clivus mit einer MdE von 100 % für 180 Tage und 50 % für 60 Tage.17 Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde als Mitfahrer eines von am 14.9.1991 gegen 1.00 Uhr nachts geführten Pkws durch einen von ... allein verursachten Unfall verletzt. Er begehrt deshalb Schadensersatz. Fräulein ... fuhr unter Alkoholeinfluss in einer langgezogenen Linkskurve mit überhöhter Geschwindigkeit und geriet hierbei von der Fahrbahn ab.