OLG Nürnberg - Urteil vom 01.08.1995
3 U 468/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 1995, 447
DAR 1995, 447
NZV 1996, 367
NZV 1996, 367
SP 1995, 331
SP 1995, 331
VRS 91, 453
VRS 91, 453
VersR 1997, 328
VersR 1997, 328
ZfS 1995, 370
r+s 1995, 384
r+s 1995, 384
zfs 1995, 370
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 30.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 936/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der beiden Geschädigten; Schmerzensgeldanspruch von Eltern wegen des Unfalltods ihrer drei einzigen Kinder

OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.1995 - Aktenzeichen 3 U 468/95

DRsp Nr. 1995/6730

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der beiden Geschädigten; Schmerzensgeldanspruch von Eltern wegen des Unfalltods ihrer drei einzigen Kinder

»1. Zur Höhe des Schmerzensgeldes für Eltern, deren drei - einzige - Kinder bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall getötet wurden (Schockschäden).2. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist für jeden Elternteil unterschiedlich zu bemessen, je nachdem, wie schwer der Tod der Kinder den einzelnen Elternteil seelisch und körperlich beeinträchtigt.«3. a) 60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Vater) aus Verkehrsunfall wegen eines Schocks und schwerster Depressionen mit einer MdE von 100 % bis auf weiteres.Psychiatrische Behandlung mit mehreren Klinik-Aufenthalten dauert auch neun Jahre nach dem Unfall von an.b) 30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau (Mutter) aus Verkehrsunfall wegen eines Schocks und schwerster Depressionen.Die Geschädigte mußte ihre berufliche Tätigkeit einschränken, um ihren Ehemann zu betreuen, verlor nach einiger Zeit deshalb den Arbeitsplatz.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: