BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/64
VerkMitt 1988, 30
VerkMitt 1988, Nr. 4
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 364/85
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
KG, Urteil vom 02.11.1987 - Aktenzeichen 22 U 339/87
DRsp Nr. 1996/572
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld wegen eins Verkehrsunfalls (Fußgänger) für folgende Verletzungen: Schädelbruch, Schädelhirntrauma 2. Grades, Lungenkontusion mit Fraktur der 2. Rippe links, Unterschenkelfraktur links, vordere Beckenringfraktur sowie eine Ruptur der Oberlippe und eine Zungenverletzung mit einer MdE von 100 % für 360 Tage und 10 % auf Dauer.118 Tage stationäre Behandlung, davon 7 Tage auf der Intensivstation, anschließend weitere ambulante Behandlung.Dauerfolgen: Innenrotationsfehlstellung des linken Fußes und der linken Hüfte. Verhältnismäßig geringe Dauerschäden.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.