KG - Urteil vom 17.12.1981
12 U 3871/80
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/87
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.07.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 210/77

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Urteil vom 17.12.1981 - Aktenzeichen 12 U 3871/80

DRsp Nr. 1996/593

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für einen 18-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für komplizierte, offene Oberschenkeltrümmerfrakturen beiderseits mit Abbruch beider Zwischenknorrenhöcker mit einer MdE von zunächst 100 % und von 30 % auf Dauer.210 Tage stationäre Behandlung mit mehreren Operationen, verzögerte Heilung durch Wundinfektion.Unfallbedingter Dauerschaden durch Einschränkung der Belastungsfähigkeit, schlenkerndes Gangbild und krankhafte Verschieblichkeit der beiden Kniegelenke im Sinne eines deutlich positiven Schubladenphänomens (Insuffizienz der Kreuzbänder), deutliches Knirschen im Kniegelenk und rechtsseitig eine starke Außenrotation von 40 Grad. Gefahr der sekundären Arthrose aufgrund der Kreuzbandlockerung an beiden Kniegelenken.Unfallbedingte Disponierung zur Früharthrose.

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das am 7. Juli 1980 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 42.807,81 DM (i.W.: Zweiundvierzigtausendachthundertundsieben und 81/100 Deutsche Mark) nebst 4% Zinsen seit dem 22. November 1978 zu zahlen.