OLG Hamm - Urteil vom 23.06.1987
27 U 14/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/437
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 557/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 23.06.1987 - Aktenzeichen 27 U 14/87

DRsp Nr. 1996/948

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld für Mann (Beifahrer in Pkw) aus Verkehrsunfall wegen Durchtrennung des Facialis-Mundastes sowie mehrere Schnitt- und Rißwunden im Gesichtsbereich. 12 Tage stationärer Aufenthalt. Weitgehend unauffällig verheilte Narben.Genugtuungsbedürfnis trat zurück. Es handelte sich um eine Gefälligkeitsfahrt im Familien-/Verwandtenkreis, der Schädiger (Bruder) ist gemäß § 153a StPO strafrechtlich geahndet worden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 557/85
Fundstellen
DfS Nr. 1994/437