OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.12.1982
3 U 117/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/753
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.09.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 109/79

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.1982 - Aktenzeichen 3 U 117/81

DRsp Nr. 1996/1435

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Für die Bejahung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung der Ersatzpflicht genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit bzw. eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit für die Entstehung in der Zukunft liegender Ansprüche. Bei Verletzungen wie vorliegend sind mögliche Spätschäden nicht unwahrscheinlich und die Verjährung darauf beruhender Ersatzansprüche zu befürchten.2. 8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 62-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für eine Felsenbeinfraktur mit Hämatotypanum (Bluterguß im Trommelfell), eine gedeckte Schädelhirnverletzung (Commotio cerebri) sowie für ein Schleudertrauma der vorgeschädigten Halswirbelsäule, die zu einem (abstrakt berechneten) 20 %igen Dauerschaden geführt haben. MdE von 100% für 210 Tage und von 30 % für 150 Tage.9 Tage stationäre Behandlung, anschließend langwierige ambulante Behandlung.Grobe Fahrlässigkeit wurde im Rahmen der Genugtuungsfunktion berücksichtigt. Mann.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Gründe: