LG Bad Kreuznach - Urteil vom 29.04.1987
3 O 231/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/478

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 29.04.1987 - Aktenzeichen 3 O 231/86

DRsp Nr. 1996/1673

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Mofa-Fahrerin aus Verkehrsunfall wegen schwerem Schädelhirntrauma (Contusio cerebri), verbunden mit einem hirnorganischen Psychosyndrom als Durchgangssyndrom, subkutanes Kopfschwartenhämatom, mutiple Prellungen, Schürfwunden und Platzwunden, tiefe Rißwunde am rechten Oberschenkel mit Durchtrennung sämtlicher Hautschichten mit einer MdE von 100 % für 52 Tage.38 Tage stationäre Behandlung, dabei 20 Stunden Bewußtlosigkeit nach dem Unfall.