LG Bochum - Urteil vom 02.09.1987
2 O 640/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/986

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Bochum, Urteil vom 02.09.1987 - Aktenzeichen 2 O 640/85

DRsp Nr. 1996/1732

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau wegen eines Verkehrsunfalls nach Fraktur des rechten Schambeinastes, Prellung des rechten Oberschenkels mit starkem Hämatom und operativer Entfernung des Blutergusses sowie nachfolgender Angleichung der Oberschenkelkontur durch Dermolipektiomie, ferner Schädelprellung und eine Beckenprellung.Dauerhafte Narbe am rechten Oberschenkel; Konturstufen mit flacher Muldenbildung am rechten Oberschenkel sowie Verminderung des Hautgefühls.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/986