LG Kiel - Urteil vom 09.10.1987
8 S 29/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1230
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 16.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen C 395/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Kiel, Urteil vom 09.10.1987 - Aktenzeichen 8 S 29/87

DRsp Nr. 1996/2092

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls (Fußgänger) nach einer nicht dislozierte Claviculafraktur links, einer HWS-Kontusion sowie von Thorax- und multiple Rippenprellungen und oberflächlichen Schürfungen am ganzen Körper.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: AG Eckernförde, vom 16.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen C 395/86
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1230