LG Kleve - Urteil vom 07.10.1987
2 O 168/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2044

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Kleve, Urteil vom 07.10.1987 - Aktenzeichen 2 O 168/87

DRsp Nr. 1996/2100

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

6500 DM [3250 EUR] Schmerzensgeld für ein zum Urteilszeitpunkt 12-jähriges Mädchen aus Verkehrsunfall wegen Schnittverletzungen im Gesicht sowie multiplen Prellungen.Die Verletzung der Oberlippe ist nicht mehr sichtbar, die Narbe an der rechten Wange unauffällig, ebenfalls die kaum deutbare, leicht gerötete Narbe unterhalb des Kinns. Auffälliger ist eine breitere erhabene Narbe an der Kinnpartie, welche nach zwei kosmetischen Operationen immer noch sichtbar ist.Keine Funktionsbeeinträchtigung der Sinnes- und Bewegungsorgane.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2044