LG Koblenz - Urteil vom 02.12.1981
5 O 478/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1262

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Koblenz, Urteil vom 02.12.1981 - Aktenzeichen 5 O 478/81

DRsp Nr. 1996/2131

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

37000 DM [18500 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls (Fußgänger) für folgende Verletzungen: Leberruptur, Schädelbasisfraktur, Oberkieferfraktur LeFort III, Gesichtsweichteilverletzungen, Hyposphagma beidseits, Fraktur der 5. Rippe links, knöcherner Kreuzbandausriß und Außenbandläsion rechtes Kniegelenk, Knorpelabsprengung aus dem Tibiaplateau links; nachfolgend Entfernung der Gallenblase mit einer MdE 100 % für 101 Tage und von 25 % auf Dauer.165 Tage stationäre Behandlung mit sechs Operationen: Laparotomie mit Übernaht der Leberruptur, Cholecystektiomie, Platzbauch mit Relaparotomie, langwierige und äußerst unangenehme Reposition des Oberkiefers mittels Hollenextension über einen Galgen, da bereits in dislozierter Stellung in Abheilung begriffen. 2malige Arthrotomie des linken Kniegelenks; Hepatitis.Dauerschäden aufgrund der Kiefer- und Mundverletzungen sowie der Knochenverletzungen.