LG Landshut - Urteil vom 03.12.1987
4 O 1198/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1306

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Landshut, Urteil vom 03.12.1987 - Aktenzeichen 4 O 1198/87

DRsp Nr. 1996/2187

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

185000 DM [62500 EUR] Schmerzensgeld für ein 15-jähriges Mädchen wegen eines Verkehrsunfalls für eine Gehirnquetschung mit schwerem Schädelhirntrauma sowie für einen Oberschenkelhalsbruch mit einer MdE von 80 % auf Dauer.365 Tage stationäre Behandlung, davon 39 Tage komatös.Dauerschaden in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms mit geistig intellektueller Leistungsschwäche, Halbseitenlähmung links, Kau- und Schluckstörungen, sowie soziales Fehlverhalten; Doppelbildsehen.Die Geschädigte nimmt geistig ihre Beeinträchtigung wahr; Zurücktreten der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;