LG Mainz - Urteil vom 16.12.1987
9 O 414/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1326

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Mainz, Urteil vom 16.12.1987 - Aktenzeichen 9 O 414/86

DRsp Nr. 1996/2213

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für eine Gehirnerschütterung, einen operativ mittels Platte zu versorgendem Ellenparierbruch, ferner für multiple Prellungen und oberflächliche Schürfungen sowie für Verletzungen an einem Schneidezahn im linken Unterkiefer. Als Fitnesstudioleiter waren die eingetretenen Körperverletzungen besonders zu gewichten.Zweimalige stationäre Behandlung mit operativer Versorgung bzw. zur Materialentfernung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1326