LG München I - Urteil vom 22.10.1987 19 O 20470/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2060
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
LG München I, Urteil vom 22.10.1987 - Aktenzeichen 19 O 20470/84
DRsp Nr. 1996/2274
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
23000 DM [11500 EUR] Schmerzensgeld für eine Stationsschwester aus Verkehrsunfall wegen traumatischer Hüftgelenksluxation rechts mit Außenrißfraktur aus dem Hüftkopf und eine subcapitale Hüftkopffraktur mit einer MdE von 100 % für 288 Tage und von 30 % auf Dauer.Dauerfolge: Posttraumatische Hüftkopfnekrose rechts mit posttraumatischer Beinverkürzung um 1 cm und Muskelminderung des rechten Beines. Zustand nach lateraler Tibiakopffraktur mit anterolateraler Kniegelenksinstabilität Grad II im rechten Kniegelenk. Aufgabe des Berufs als Stationsschwester.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2060
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.