LG München I - Urteil vom 22.10.1987
19 O 20470/84
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2060

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG München I, Urteil vom 22.10.1987 - Aktenzeichen 19 O 20470/84

DRsp Nr. 1996/2274

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

23000 DM [11500 EUR] Schmerzensgeld für eine Stationsschwester aus Verkehrsunfall wegen traumatischer Hüftgelenksluxation rechts mit Außenrißfraktur aus dem Hüftkopf und eine subcapitale Hüftkopffraktur mit einer MdE von 100 % für 288 Tage und von 30 % auf Dauer.Dauerfolge: Posttraumatische Hüftkopfnekrose rechts mit posttraumatischer Beinverkürzung um 1 cm und Muskelminderung des rechten Beines. Zustand nach lateraler Tibiakopffraktur mit anterolateraler Kniegelenksinstabilität Grad II im rechten Kniegelenk. Aufgabe des Berufs als Stationsschwester.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2060