LG Münster - Urteil vom 22.12.1987
12 O 520/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1393

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Münster, Urteil vom 22.12.1987 - Aktenzeichen 12 O 520/87

DRsp Nr. 1996/2330

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: Gehirnerschütterung, Platzwunden an der Stirn, Ellenschaftbruch rechts, Sprungbeinbruch links sowie Mittelfußluxationsfraktur im Gelenk links und Basisfraktur der Mittelfußknochen 2 bis 4.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1393