AG Augsburg - Urteil vom 18.02.1987
1 C 5468/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1600
ZfS 1987, 103
zfs 1987, 103

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Augsburg, Urteil vom 18.02.1987 - Aktenzeichen 1 C 5468/86

DRsp Nr. 1996/2601

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für eine Prellung des linken Schultergelenks mit Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit des ganzen Armes, eine Prellung der linken Hand mit Bluterguß und Schwellung über dem 4. und 5. Mittelhandknochen, multiple Hautabschürfung am linken Ellenbogen und den angrenzenden Hautpartien des Unter- und Oberarms sowie große Hautabschürfungen über dem linken Unterschenkel und ein handtellergroßes Hämatom am rechten Oberschenkel innenseitig über dem Aduktorenbereich; 6 Wochen ärztliche Behandlung

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1600
ZfS 1987, 103
zfs 1987, 103