AG Stuttgart-Canstatt - Urteil vom 17.12.1987
4 C 2837/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp Nr. 1996/3052
DfS Nr. 1993/1904
DfS Nr. 1993/2431

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Stuttgart-Canstatt, Urteil vom 17.12.1987 - Aktenzeichen 4 C 2837/87

DRsp Nr. 1996/3053

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1800 DM [900 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für eine Frau wegen durchschnittlicher Hals-Wirbelsäulen-Verletzung mit normalen Heilungsverlauf mit einer MdE von 100 % für 21 Tage.Während dieser Zeit mußte eine Halskrause getragen werden. Gebuchter Urlaub konnte nicht angetreten werden, eine Woche Massage. Leichtes Verschulden des Schädigers; das Strafverfahren ist gegen diesen eingestellt worden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DRsp Nr. 1996/3052
DfS Nr. 1993/1904
DfS Nr. 1993/2431