OLG Nürnberg - Urteil vom 11.07.1995
11 U 267/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
SP 1995, 399
SP 1995, 399
VersR 1997, 502
VersR 1997, 502
ZfS 1995, 452
zfs 1995, 452
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3106/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Bemessung des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung von Genugtuungsfunktion und Regulierungsverhalten

OLG Nürnberg, Urteil vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 11 U 267/95

DRsp Nr. 1996/29481

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Bemessung des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung von Genugtuungsfunktion und Regulierungsverhalten

1. Bei einem unbestimmten Schmerzensgeldantrag kann das Gericht ohne Verletzung des § 308 ZPO einen bis zu 20 % höheren Betrag gegenüber dem von dem Kläger angegebenen Mindestbetrag zusprechen.2. Bei einem hohen Grad der Fahrlässigkeit entfällt die Genugtuungsfunktion als Faktor der Bemessung des Schmerzensgeldes auch bei strafrechtlicher Verurteilung des Schädigers [Alkoholisierung 1,32 %] nicht.3. Bei kleinlichem Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung des Schädigers [Regulierungsverzögerung], der in nicht nachvollziehbarer Weise Einwendungen gegen seine Haftung aufrecht erhält, ist eine Erhöhung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages möglich.4. 130000 DM [65000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann (Fahrradfahrer) aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung; Thoraxtrauma mit Bruch der 6. Rippe rechts; Kontusion der Lunge; Bruch des rechten Schulterblattes; Innenknöchelbruch rechts, multiple Platzwunden mit einer MdE von 90 % auf Dauer.