OLG München - Beschluß vom 04.10.1995
24 U 265/95
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/297
OLGR 1996, 111
OLGReport-München 1996, 111
OLGReport-München 1996, 111
ZfS 1996, 370
zfs 1996, 370
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3466/94

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG München, Beschluß vom 04.10.1995 - Aktenzeichen 24 U 265/95

DRsp Nr. 1997/1731

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Ein durch Geldentschädigung auszugleichender immaterieller Schaden liegt auch dann vor, wenn der Verletzte einen schweren Hirnschaden erleidet, der zum weitgehenden Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit führt. Beeinträchtigungen solchen Ausmaßes müssen eigenständig bewertet werden und dürfen nicht lediglich symbolhaft entschädigt werden.2. 60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld für eine junge Frau aus einem Verkehrsunfall nach schwerer Hirnschädigung mit der Folge eines Verlustes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, die den Unfall nur um wenige Wochen überlebt.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Hinweise:

Siehe auch OLG Düsseldorf ZfS 1996, 53

Vorinstanz: LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3466/94
Fundstellen
DfS Nr. 1997/297